Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I

Bewerben

Wir freuen uns über Ihr Interesse an einem Studium bei uns. Damit Ihre Bewerbung möglichst reibungslos verläuft, erklären wir Ihnen im Folgenden, worauf Sie bei Ihrer Bewerbung achten müssen und welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen. Ihre Bewerbung ist der erste Schritt. Sollten wir Ihnen einen Studienplatz anbieten, müssen Sie sich anschließend noch immatrikulieren, um Ihr Studium bei uns beginnen zu können.

Die Bewerbung findet online über unser E-Portal statt. Sie werden durch den gesamten Bewerbungsprozess geführt und laden währenddessen alle Unterlagen hoch, die wir von Ihnen benötigen. Am Ende geben Sie den Antrag online im E-Portal ab.

Bewerbungsfristen

Erstes Fachsemester
2. Mai - 15. Juli

Hochschulwechsel/ Quereinstieg/ Höheres Fachsemester:
2. Mai - 15. Juli

Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I

Erstsemester

Wenn Sie Studienanfänger sind beziehungsweise noch nie in diesen Studiengang eingeschrieben waren, bewerben Sie sich für das 1. Semester.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. Ihre Hochschulzugangsberechtigung (häufig Abitur, aber es gibt auch andere Zugänge zu einem Studium).
  2. den Nachweis des durchgeführten Lehrerorientierungstests
  3. Bei Bewerbungen auf die Fächer: Kunst oder Sport: den Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung
  4. Bei Bewerbungen auf das Fach Musik: ein erweitertes Motivationsschreiben, mit dem Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen.
  5. Bei Bewerbungen auf das Fach Deutsch: Den Nachweis über Kenntnisse des Englischen und einer weiteren Fremdsprache. (Mehr Informationen unter "Häufige Fragen")
  6. Bei Bewerbungen auf das Fach Englisch: Den Nachweis über Kenntnisse auf dem Niveau B2 in Englisch und Kenntnis einer weiteren Fremdsprache. (Mehr Informationen unter "Häufige Fragen")
  7. Bei Bewerbungen im Rahmen der kompetenzorientierten Passungsquote: Ihr Motivationsschreiben
  8. Falls Sie bereits seit 3 Semestern in einen anderen Studiengang eingeschrieben sind: den Nachweis über das studiengangbezogene Beratungsgespräch für den geplanten Studiengangwechsel
  9. Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern: Der Nachweis über die für das Studium notwendigen deutschen Sprachkenntnisse

Um Ihre Chancen im  Auswahlverfahren  zu verbessern:

  • Falls Sie sich bereits ehrenamtlich engagiert haben, im erzieherisch-sozialen Feld oder im Gesundheits- und Pflegebereich eine Ausbildung gemacht haben oder in diesem Berufsfeld tätig waren oder andere außerschulische Leistungen erbracht haben, dann laden Sie die entsprechenden Belege im Bewerbungsportal hoch.

Um Ihre Chancen im Rahmen der kompetenzorientierten Passungsquote zu verbessern:

  • Ein Motivationsschreiben

Das Auswahlverfahren

Sie erhalten sowohl für die Abschlussnote Ihrer Hochschulzugangsberechtigung als auch für außerschulische Leistungen und weitere Qualifikationen Punkte. Aufgrund der auf diese Weise erreichten Auswahlpunkte vergeben wir anschließend die zur Verfügung stehenden Studienplätze. Insgesamt können Sie 90 Punkte erreichen. Davon erhalten Sie bis zu 60 Punkte für Ihre Abschlussnote und bis zu weitere 30 Punkte für Ihre anderen Leistungen.

Punkte für die Abschlussnote

Die Abschlussnote Ihrer Hochschulzugangsberechtigung (HZB) wird so umgerechnet:

NotePunkteNotePunkteNotePunkteNotePunkte
1,060 Punkte

1,8

44 Punkte2,628 Punkte3,412 Punkte
1,158 Punkte1,942 Punkte2,726 Punkte3,510 Punkte
1,256 Punkte2,040 Punkte2,8 24 Punkte3,6  8 Punkte
1,354 Punkte2,138 Punkte2,9 22 Punkte3,7  6 Punkte
1,452 Punkte2,236 Punkte3,0 20 Punkte3,8  4 Punkte
1,550 Punkte2,334 Punkte3,1

 18 Punkte

3,9  2 Punkte
1,648 Punkte2,432 Punkte3,2 16 Punkte4,0  0 Punkte
1,746 Punkte2,530 Punkte3,3

14 Punkte

  

Punkte für außerschulische Leistungen

Für Ihre außerschulischen Leistungen und ehrenamtlichen Tätigkeiten können Ihnen insgesamt bis zu 10 Punkte angerechnet werden.

PraktikaPunkte

Für Praktika, die in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern geleistet werden,
können Punkte vergeben werden. Schulische Pflichtpraktika werden nicht angerechnet.

100 Stunden = 1 Punkt
(maximal 4 Punkte)

 

 

Nachzuweisen durch:
Ihr Praktikumszeugnis mit genauen Angaben zu den übernommenen Tätigkeiten
und dem geleisteten Arbeitsumfang in Stunden.

 

Ehrenamtliche TätigkeitenPunkte
Kirchliche Jugendarbeit (z. B.) 

- ab 1 Jahr: Leitung kirchlicher Kinder- und Jugendgruppen (Jugendleiter/-in) 
(4 Stunden/Woche x 40 = 160 Stunden)

ab 1 Jahr: Leitung von  Kindergottesdienstgruppen
(5 Stunden pro Monat x 12 = 60 Stunden)

2 Punkte



1 Punkt

Musik/Kunst (z. B.)

 

- ab 1 Jahr: Schülermentor/-in für Musik/Kunst

- ab 1 Jahr:  Gruppenleitung
(4 Stunden/Woche x 40 = 160 Stunden)

1 Punkt

2 Punkte

Sport (z. B.)

 

- ab 1 Jahr: Schülermentor/-in Sport

- ab 1 Jahr Trainertätigkeit: Übungsleiter/-in in Sportvereinen,
1-2x Training/ Woche + Spielbetrieb // (5 Stunden/ Woche x 40 = 200 Stunden)

1 Punkt

2 Punkte

Natur- und Umweltschutz (z. B.)

 

- ab 1 Jahr: Schülermentor Umweltschutz
-  ab 1 Jahr: Jugendleiter/-in in Umweltschutzorganisationen
(4 Stunden/Woche x 40 = 160 Stunden)

1 Punkt
 

2 Punkte

Sozialer Bereich (z. B.) 

- ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich



- Gruppenleitung bei Freizeiten

Ermittlung der Stundenzahl:
100 Stunden =
1 Punkt

(maximal 4 Punkte)

1 Woche =  1 Punkt
(maximal 3 Punkte)

Technischer Bereich (z. B.)

 

- ab 1 Jahr: Jugendfeuerwehren (Ausbildungsleiter/-in,
Jugendleiter/-in
) // (4 Stunden/Woche x 40 = 160 Stunden)

- ab 1 Jahr: Technisches Hilfswerk (Ausbildungsleiter/-in,
Jugendleiter/-in
) // (4 Stunden/Woche x 40 = 160 Stunden)

2 Punkte

 

 

2 Punkte

Verkehrserziehung (z. B.) 

ab 1 Jahr: Schülermentor Verkehrserziehung

1 Punkt

 

So weisen Sie ehrenamtliche Tätigkeiten nach:

Eine schriftliche Bestätigung Ihres Engagements auf offiziellem Briefpapier mit Ausstellungsdatum und der Unterschrift der Person, die die Bescheinigung ausstellt und dem Stempel der Einrichtung. Alternativ können Sie auch unsere Vorlage für die Bescheinigung ehrenamtlicher Tätigkeiten verwenden.

Diese Informationen müssen enthalten sein:

  • eine Angabe, in welchem Zeitraum und mit wie vielen Stunden pro Woche oder Monat Sie dieser Tätigkeit nachgegangen sind
  • eine Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit, inklusive der Information, ob Sie diese in einer Leitungsfunktion (z.B. als Gruppenleitung) wahrgenommen haben.

 

FreiwilligendienstePunkte
Bundesfreiwilligendienst6 Punkte
Freiwilliges, soziales, kulturelles oder ökologisches Jahr

6 Punkte
ab einem Jahr

6 Punkte
ab einem Schuljahr

3 Punkte
ab einem Schulhalbjahr

Wehr- und Zivildienst6 Punkte

 

Wichtige Hinweise für Ihren Nachweis:

- FSJ/FÖJ/FKJ: Die Bescheinigung muss vom Träger ausgestellt werden.

- Bundesfreiwilligendienst: Die Bescheinigung wird von der Einrichtung ausgestellt, in der der Dienst geleistet wird.

- Wehrdienst: Die Dienstbescheinigung wird von der Bundeswehr ausgestellt.

- Zivildienst: Die Bescheinigung wird vom Träger ausgestellt.

Ehrenamt oder Freiwilligendienst? - Vorlagen für Ihre Bescheinigungen

Punkte für einschlägige Berufsausbildungen oder Berufstätigkeit

Sowohl eine Berufsausbildung als auch eine mindestens 1-jährige Berufstätigkeit oder eine 1-jährige Lehrtätigkeit als Meister in einem Betrieb können Ihnen gegebenenfalls im Auswahlverfahren angerechnet werden.

 

Beispiele für anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten:
  • Aus dem Erziehungs- und Sozialwesen:
    Pädagogische Fachkraft, Erzieher:in, Kinderpflegekraft, Heilerziehungspflegekraft, Fachkraft für Soziale Arbeit, Beschäftigungstherapeut:in, Bewährungshelfer:in
  • Aus dem Gesundheits- und Pflegebereich:
    Gesundheits- und Krankenpfleger:in, Ergotherapeut:in, Physiotherapeut:in, Logopäde/Logopädin
  • Oder eine mindestens 1-jährige Lehrtätigkeit als Meister

 

 

Voraussetzungen, damit die Ausbildung angerechnet werden darf:
  • Staatlich anerkannt oder landesrechtlich geregelt
  • Mind. 2 Jahre Ausbildungsdauer

 

 

Wie weist man die Ausbildung/Berufstätigkeit/Lehrtätigkeit nach?
  • Ausbildung:  staatlich anerkanntes oder landesrechtlich geregeltes Abschlusszeugnis
  • Berufstätigkeit: Arbeitszeugnis bei beendetem Arbeitsverhältnis / Zwischenzeugnis bei
    noch bestehendem Arbeitsverhältnis (inkl. Angaben zum Arbeitsumfang und Einsatzbereich)
  • Lehrtätigkeit als Meister: Meisterbrief und die schriftliche Bestätigung, dass die Lehrtätigkeit mindestens 1 Jahr ausgeführt wurde.

 

 

Es können insgesamt maximal 20 Punkte vergeben werden!

 Punkte
Abgeschlossene Ausbildung10

Berufstätigkeit, mind. 1 Jahr nach erfolgter Ausbildung

10

Berufstätigkeit, mind.2 Jahre ohne Ausbildung

6
Lehrtätigkeit als Meister5


Bei der Punktevergabe wird eine Vollzeittätigkeit zugrunde gelegt. Teilzeittätigkeiten werden entsprechend umgerechnet.

Die kompetenzorientierte Passungsquote

Zusätzlich zum normalen Auswahlverfahren gibt es für Lehramtsinteressierte noch einen Zugang über kompetenzorientierte Passungsquoten.

Das Ziel ist, Bewerber für Unterrichtsfächer zu gewinnen, in denen Lehrer fehlen. Interessant ist das für Sie, wenn Ihre Stärken und Interessen tatsächlich in einem dieser Fächer liegen. Denn der Zugang zu einem Studienplatz ist für diese erleichtert. Ihnen muss aber bewusst sein, dass Ihre Zulassung dann auch an dieses Fach gebunden ist. Ein späterer Fachwechsel ist nur innerhalb der vorgegebenen Passungsquote möglich.

Ein Beispiel: Wenn Sie im Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I Ihre Zulassung über die kompetenzorientierte Passungsquote für Physik erhalten, dann haben Sie später keine Möglichkeit das Fach zu wechseln. Sie sind an Physik gebunden, da es keine anderen Fächer gibt, die im Sekundar-I-Bereich zur gleichen Passungsquote gehören.

Wichtig zu wissen!

Die Beschränkung des Fachwechsels gilt nur für das Fach, in dem Sie eine Zulassung über die kompetenzorientierte Passungsquote erhalten haben. Ihr anderes Fach dürfen Sie wechseln.

Wie bewerbe ich mich im Rahmen der Passungsquote?

Auf einen Studienplatz im Rahmen der kompetenzorientierten Passungsquote bewerben Sie sich mit einem Motivationsschreiben für das gewünschte Fach. Darin legen Sie dar, aus welchen Gründen Sie dieses Fach studieren und später lehren möchten. Genauere Informationen finden Sie unter "Wie wird mein Motivationsschreiben bewertet".

Mögliche Fächer innerhalb der Passungsquote

  • Französisch (Pool a)
  • Ethik (Pool b)
  • Musik - Für dieses Fach muss mit einem erweiterten Motivationsschreiben die fachliche Eignung nachgewiesen werden. (Pool c)
  • Informatik (Pool d)
  • Physik (Pool e)
Wenn Sie ein Motivationsschreiben im Feld "Angaben bei Fachwahl ..." hochladen ...

... weisen Sie nicht nur nach, ob und inwieweit Sie für diese Fach- und Studiengangswahl geeignet sind: Sie bewerben sich damit auch ausdrücklich auf eine Zulassung im Rahmen der kompetenzorientierten Passungsquote.

Bewerber:innen für das Fach Musik müssen das erweiterte Motivationsschreiben an zwei Stellen hochladen, wenn sie sich über die kompetenzorientierte Passungsquote bewerben möchten. Einmal beim Fach Musik unter "Aufnahmeprüfung" und einmal bei "Fachwahl Musik" als Willensbekundung für die Bewerbung über die kompetenzorientierte Passungsquote.

Was muss in Ihr Motivationsschreiben?

Bitte erläutern Sie Ihre Beweggründe, speziell dieses Fach zu studieren sowie Ihre Eignung für das gewünschte Fach an sich, in Hinblick auf als von Ihnen zu unterrichtendes Fach und Ihre Eignung für das Lehramt bezogen auf das Fach. Fügen Sie eine eigenhändig unterschriebene Erklärung bei, dass Sie Ihr Motivationsschreiben selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst haben und dass Sie alle Passagen aus fremden Quellen als solche gekennzeichnet haben.

Das Motivationsschreiben soll 1 - 2 DIN-A4-Seiten umfassen.

Eine geeignete Vorlage für Ihr Motivationsschreiben stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:

So wird das Motivationsschreiben bewertet

Mögliche Punkte:
Für Ihr Motivationsschreiben können Sie bis zu 8 Punkte erhalten. Insgesamt gibt es 4 Kriterien. Für jedes Kriterium können bis zu 2 Punkte erlangt werden. Ihre besondere Kompetenz haben Sie nachgewiesen, wenn Sie mindestens 4 Punkte für Ihr Motivationsschreiben erhalten und Sie höchstens für ein Kriterium keine Punkte erhalten haben.


Die vier Kriterien sind:
a) Begründen Sie, warum Sie gerade dieses Fach wählen.
b) Begründen Sie, warum Sie für dieses Fach geeignet sind.
c) Begründen Sie, warum Sie sich besonders für dieses Fach als zu unterrichtendes Fach eignen.
d) Begründen Sie, warum Sie für das Lehramt bezogen auf das Fach besonders geeignet sind.

Wichtig! Die Kriterien sind nicht immer 100-prozentig von einander abgrenzbar. Bei der Beantwortung kann es deshalb zu Überschneidungen kommen.

Wie viele Punkte sind nötig, um einen Platz zu erhalten?

Wie viele Punkte Sie benötigen, um einen Studienplatz zu erhalten, ändert sich von Jahr zu Jahr. Es hängt unter anderem davon ab, wie viele Studienplätze wir anbieten können, wie viele sich bei uns bewerben, wie Ihre Abschlussnote ist, wie die der anderen Bewerber:innen und ob es noch zusätzliche Qualifikationen gibt, die wir im Auswahlverfahren berücksichtigen können.

Aus diesem Grund können wir vorher nicht sagen, wie viele Punkte nötig sein werden. Vielmehr ist es so, dass immer nur rückblickend festgestellt werden kann, ab welcher Punktzahl man im vorhergehenden Verfahren einen Studienplatz erhalten hat.

Gibt es besondere Regelungen für bestimmte Lebenssituationen?

Für die Bewerbung in zulassungsbeschränkten Studiengängen gibt es Sonderanträge, die besonderen Lebenssituationen Rechnung tragen.

Diese Sonderanträge gibt es:

Wenn Sie bereits im vorherigen Verfahren (oder dem davor) eine Zulassung für einen Studienplatz erhalten, ihn aber nicht angenommen haben, weil Sie zu dem Zeitpunkt einen Freiwilligendienst geleistet haben, dann ist Ihnen Ihr Studienplatz nach Beendigung des Dienstes sicher. Dies gilt nur für die beiden auf Ihren Dienst folgenden Bewerbungsverfahren und ausschließlich für den Studiengang sowie die Fächerkombination, für die Sie sich ursprünglich beworben haben.

Dass Ihnen der Studienplatz zusteht, weisen Sie nach, indem Sie Ihren ursprünglichen Zulassungsbescheid und die Dienstbescheinigung, die Sie erhalten haben, während der Bewerbung über unser E-Portal hochladen. Der Zulassungsbescheid wird Ihnen im E-Portal als PDF bereitgestellt. Bitte drucken Sie ihn aus und bewahren Sie ihn zu Hause auf. Aus Datenschutzgründen werden die Daten im E-Portal nach Ablauf des Verfahrens gelöscht, sodass Sie später nicht mehr darauf zurückgreifen können.

 

Was sind Dienste?

  • Bundesfreiwilligendienst
  • Jugendfreiwilligendienste: Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr (unter bestimmten Bedingungen auch im Ausland)
  • freiwilliger Wehrdienst
  • Betreuung eines eigenen Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der Angehörigen (höchstens 3 Jahre)
  • Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (mindestens 2 Jahre)

5 % der Studienplätze hält die Pädagogische Hochschule für Fälle außergewöhnlicher Härte vor. Härtefälle werden nur anerkannt, wenn sie in der Person des Bewerbers begründet sind. Wenn anerkannt wird, dass ein besonderer Härtefall vorliegt, dann wird der Bewerber noch vor allen anderen zugelassen.

Da dadurch andere keine Zulassung für diesen Studienplatz erhalten, wird diese Regelung sehr streng gehandhabt. Der Antrag kommt also nur für sehr wenige in Frage. Um einen Härtefallantrag genehmigt bekommen zu können, müssen in Ihrer Person selbst so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, auch nur ein einziges Semester auf eine Zulassung zum Studium zu warten.

Wenn Sie glauben, diesen sehr strengen Kriterien zu entsprechen, dann stellen Sie einen Härtefallantrag. Zusätzlich müssen Sie mit Ihren Bewerbungsunterlagen auch entsprechende Belege hochladen, damit wir prüfen können, ob bei Ihnen tatsächlich ein außerordentlicher Härtefall vorliegt. 

Wir haben für Sie weitere Informationen zum Antrag wegen außerordentlicher Härte mit vielen Beispielen zusammengestellt.

10 % der Studienplätze werden über die Wartezeit vergeben. Umso mehr Zeit vergangen ist, seitdem Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung erhalten haben, umso mehr Wartezeit (in Semestern) wird Ihnen angerechnet.

Wenn sich bei Ihnen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verzögert hat - aus Gründen, für die Sie nicht selbst verantwortlich sind, - können Sie einen Antrag auf Verbesserung der Wartezeit stellen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, dann wird Ihnen die Verzögerung als Wartezeit angerechnet, sodass Sie an der Auswahl mit der Wartezeit teilnehmen, die Sie eigentlich hätten.

Mögliche Gründe können beispielsweise sein:

  • Wenn bei Ihnen besondere gesundheitliche Gründe vorliegen
  • Wenn Sie während der Schulzeit eigene minderjährige Kinder versorgt haben.  (Nachweis: Geburtsurkunden der Kinder und "eine erweiterte Meldebescheinigung", aus der hervorgeht, dass Ihre Kinder bei Ihnen leben)
  • Wenn Sie pflegebedürftige enge Verwandte während Ihrer eigenen Schulzeit gepflegt haben. (Nachweis: Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegestufe II oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI oder eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit.)

Wichtig: Sie müssen mit Belegen nachweisen, dass bei Ihnen nicht nur besondere Umstände vorlagen, sondern diese auch der Grund dafür sind, dass Sie die Hochschulreife erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt haben.

Weitere Gründe, aus  denen ein Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Wartezeit gewährt werden kann, sowie die erforderlichen Unterlagen, die Sie mit Ihrer Bewerbung hochladen müssen, finden Sie in dieser Zusammenstellung.

 

Wenn sich bei Ihnen - aus Gründen, für die Sie nicht selbst verantwortlich sind - die Noten in Ihrer Hochschulzgangsberechtigung verschlechtert haben, können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich in Form von Notenverbesserung stellen.

Mögliche Gründe, aus  denen ein Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Durchschnittsnote gewährt werden kann, sowie die erforderlichen Unterlagen, die Sie mit Ihrer Bewerbung hochladen im E-Portal hochladen müssen, finden Sie in dieser Zusammenstellung.

Wenn es im besonderen öffentlichen Interesse liegt, dass Sie Ihr Studium bei uns aufnehmen, dann können Sie einen Antrag auf Ortsbindung stellen.

Das kommt für Sie in Frage, wenn:

  1.  Sie Sportler sind und auf Bundesebene einem A-, B-, oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören oder
  2.  Sie am Wohnort soziale Pflichten übernommen haben, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Insbesondere:
    • wenn Sie im Katastrophenschutz oder Zivilschutz tätig sind.
    • wenn Sie als Bewährungshelfer, Vormund, Betreuer oder Pfleger tätig sind - im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    • wenn Sie als Pflegeperson zum Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer tätig sind - im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
    • wenn Sie in der kommunalen Politik engagiert sind und in diesem Zusammenhang ein Mandat ausüben - beispielsweise in Ihrem Kreistag, im Stadtrat, Gemeinderat oder Bezirksversammlung.

Laden Sie die entsprechenden Nachweise während Ihrer Bewerbung in unserem E-Portal hoch, damit wir Ihren Anspruch prüfen können.

Einen Sonderantrag stellen Sie im Rahmen Ihrer Onlinebewerbung. Während der Bearbeitung Ihres Antrags im Bewerbungsportal werden Sie gefragt, ob einer der Punkte auf Sie zutrifft. Indem Sie diese Frage bejahen, stellen Sie den Antrag.

Wie werden die Studienplätze vergeben?

In der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) ist geregelt, wie die Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengänge grundsätzlich vergeben werden. Außer der Studienvergabe nach hochschuleigenem Auswahlverfahren ist festgelegt, dass es für bestimmte Bewerbergruppen gesonderte Zugänge zu den Studienplätzen gibt. Diese Plätze werden noch vor dem allgemeinen Auswahlverfahren vergeben.

Vorabquoten gibt es für:

Die danach noch verfügbaren Studienplätze vergeben wir

  • nach unserem Auswahlverfahren  (90 %) sowie
  • nach Wartesemestern (10 %).

Die Rechtsgrundlagen für die Vorabquoten und Sonderanträge in zulassungsbeschränkten Studiengängen finden Sie in der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO):  Zu den Vorabquoten (§22 HZVO), zur Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§24 HZVO)  sowie der bevorzugten Zulassung aufgrund eines Dienstes (§30 HZVO).

Häufige Fragen

Nein, das Schülerzeugnisblatt genügt nicht. Das Schülerzeugnisblatt ist keine offizielle Urkunde. Sie bekommen nach bestandener Abiturprüfung ein offizielles Abiturzeugnis. Bitte laden Sie alle Seiten dieses Zeugnisses im Bewerbungsportal hoch.

Nein, unsere Bewerbungsfristen gelten für alle Studienbewerber. Zu welchem Zeitpunkt Sie Ihr Abitur gemacht haben, spielt bei den Fristen keine Rolle.

 

Wenn Sie die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife erlangt haben, dann können Sie an der Universität Mannheim die Deltaprüfung ablegen. Mit der bestandenen Deltaprüfung haben Sie dann die Berechtigung innerhalb Baden-Württembergs an jedem Hochschultyp jeden Studiengang zu studieren.

Die Note Ihrer so erreichten allgemein gültigen Hochschulzugangsberechtigung setzt sich dann zu 70 Prozent aus der Note des Abschlusszeugnisses und zu 30 Prozent aus der Note der Deltaprüfung zusammen.

An der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe können Sie nur den Studiengang Kindheitspädagogik mit der Fachhochschulreife studieren. Für alle anderen Studiengänge benötigen Sie die Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Um das Fach Englisch für die Sekundarstufe 1 studieren zu können, müssen Sie besondere Sprachkenntnisse im Englischen und einer weiteren Fremdsprache nachweisen.

 

Wie weise ich die geforderten Sprachkenntnisse nach?

Englisch: in der Regel durch Ihr Abiturzeugnis. Dort ist festgehalten, auf welchem Niveau Sie die einzelnen Sprachen beherrschen. In Englisch benötigen Sie Kenntnisse auf B2-Niveau des GER.

 

Die zweite Fremdsprache:

a) durch den Nachweis, dass Sie das Fach in der Sekundarstufe I (5. - 10. Klasse) 4 Jahre ohne Unterbrechung gelernt haben. Und mindestens mit der Endnote "ausreichend" abgeschlossen haben.

Oder
b) in der gesamten Sekundarstufe II bis zum Abitur (mit den Endnoten ausreichend für G8, G9 und BG beziehungsweise "befriedigend" für BOS). Das Fach muss nicht Teil der Abiturprüfung gewesen sein.

Oder
c) Durch den Nachweis, dass Sie die Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) beherrschen. (Endnote mindestens "ausreichend").

Oder
d) durch das Latinum

 

Wichtig! Falls Sie die Sprachkenntnisse in der Bewerbungsphase noch nicht nachweisen können, haben Sie Zeit bis zum Ende des 4. Fachsemesters, um sie nachzuweisen. Wenn Ihnen dies nicht gelingt, dürfen Sie das Fach nicht weiterstudieren.

Um das Fach Deutsch für die Sekundarstufe 1 studieren zu können, müssen Sie Kenntnisse im Englischen und einer weiteren Fremdsprache nachweisen.

Wie weise ich die geforderten Sprachkenntnisse nach?

a) Durch den Nachweis, dass Sie die Sprache in der Sekundarstufe I 4 Jahre lang gelernt mindestens mit der Note "ausreichend" abgeschlossen haben.

Oder
b) in der gesamten Sekundarstufe II bis zum Abitur belegt haben (mit den Endnoten "ausreichend" für G8, G9 und BG beziehungsweise "befriedigend" für BOS). Das Fach muss nicht Teil der Abiturprüfung gewesen sein.

Oder
c) durch den Nachweis, dass Sie die Sprache auf dem B2-Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) beherrschen. (Endnote mindestens "ausreichend"). 

Oder
d) durch den Nachweis von  Latein- oder Griechischkenntnissen. Belegt durch 2 Jahre Unterricht in der Sekundarstufe oder A2-Niveau des GER“.
 

Wichtig! Falls Sie die Sprachkenntnisse in der Bewerbungsphase noch nicht nachweisen können, haben Sie Zeit bis zum Ende des 4. Fachsemesters sie nachzuweisen. Wenn Ihnen dies nicht gelingt, dürfen Sie das Fach nicht weiterstudieren.

Ja. Um evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik studieren zu können, müssen Sie der entsprechenden Konfession angehören. Um islamische Theologie/Religionspädagogik studieren zu können, müssen Sie dem Islam sunnitischer Prägung zugehören.

Um Ihre ehrenamtliche Tätigkeit, Ihren Freiwilligendienst oder Ihren Bundesfreiwilligendienst anrechnen zu können, benötigen wir folgende Angaben:

- Den Zeitraum, in dem Sie im Ehrenamt tätig waren bzw. den Freiwilligendienst abgeleistet haben

- Die Angabe, um was für einen Dienst es sich handelt: FSJ; FÖJ, BFD ...

- Einen Stempel der Einrichtung (Ehrenamt oder BufDi) oder des Trägers (FSJ)

- Ein aktuelles Ausstellungsdatum

- Die Unterschrift des Ansprechpartners in der Einrichtung/beim Träger

- auf offiziellem Briefbogen oder auf unserem Muster (s.o.)

!! Achten Sie darauf, dass Sie eine aktuell ausgestellte Bescheinigung bei uns einreichen.

 

Wenn Sie bereits seit 3 Semestern in einen grundständigen* Studiengang (z.B. Bachelorstudiengänge) eingeschrieben sind und nun Ihren Studiengang wechseln möchten, müssen Sie sich hinsichtlich des gewünschten Studiengangs beraten lassen.

Bitte wenden Sie sich an das Studien-Service-Zentrum (Tel: 0721/925-4444), um mit unserem Studienberater Nicolas Huss einen Beratungstermin wegen des geplanten Studiengangwechsels zu vereinbaren.

Am besten ist es, wenn Sie den Nachweis über das Beratungsgespräch bereits während Ihrer Bewerbung im E-Portal hochladen. Sie können diese Bescheinigung jedoch bis zum Ende der Immatrikulationsfrist nachreichen. Liegt der Nachweis bis dahin nicht vor, können Sie nicht immatrikuliert werden.

* "Grundständige Studiengänge?" sind alle Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen. Das sind neben Bachelorstudiengängen auch alle Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge.

 

Bis zum Ende der Bewerbungsfrist sollten alle Ihre Bewerbungsunterlagen vorliegen. Das ist aber leider nicht immer möglich.  Damit Sie besser einschätzen können, welche Auswirkungen das auf Ihre Bewerbung um einen Studienplatz hat, haben wir Ihnen hier die Konsequenzen aufgführt.

 

Mögliche Konsequenzen:

  • Ausschluss vom Bewerbungsverfahren
    Das bedeutet, wenn diese Unterlagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist noch fehlen, kann Ihre Bewerbung bei der Studienplatzvergabe nicht berücksichtigt werden. Sie sind vom Verfahren ausgeschlossen. 
     
  • Bedingte Zulassung:
    Sie sind zum Studiengang zugelassen, müssen aber bis zum gegebenen Zeitpunkt die fehlenden Unterlagen nachreichen. Falls die Unterlagen zu spät nachgereicht werden, verlieren Sie den Studienplatz.
     
  • Immatrikulationshindernis
    Sie müssen die fehlenden Unterlagen spätestens zum Ende der Immatrikulationsfrist bei uns im Haus einreichen. Sonst verlieren Sie Ihren Studienplatz und können Ihr Studium nicht beginnen. (Die für Sie geltende Immatrikulationsfrist finden Sie auf Ihrem Zulassungsbescheid.)

Was fehltAuswirkungnachzureichen bis
Hochschulzugangs
berechtigung
Ausschluss
vom Verfahren
vor Ablauf der Bewerbungsfrist
Der Nachweis über
die bestandene
Eignungsprüfung
Ausschluss vom Verfahrenvor Ablauf der Bewerbungsfrist
Der Nachweis über die
bestandene
Aufnahmeprüfung

für die Fächer Kunst, Sport
Ausschluss
vom Verfahren
vor Ablauf der Bewerbungsfrist
Das "erweiterte Motivationsschreiben" für das Fach MusikAusschluss vom Verfahrenvor Ablauf der Bewerbungsfrist

Der Nachweis über das
Beratungsgespräch

für beruflich Qualifizierte
fehlt (betrifft
Studieninteressierte
ohne Hochschulreife)

Ausschluss
vom Verfahren
vor Ablauf der Bewerbungsfrist
Das Fachhochschulreifezeugnis
ist nicht vollständig
(der praktische Teil fehlt)
Ausschluss vom Verfahrenvor Ablauf der Bewerbungsfrist
Das Fachhochschulreifezeugnis
ist nicht vollständig
(der praktische Teil ist noch nicht abgeschlossen)
bedingte Zulassungvor Ablauf der Immatrikulationsfrist
DSH-Sprachprüfungbedingte Zulassungvor Ablauf der Immatrikulationsfrist
Der Sprachnachweis für das
Fach Englisch fehlt. (wenn
Englisch als Fach gewählt wurde)
bedingte Zulassungbis zum Ende des
4. Semesters
Der Sprachnachweis einer
2. Fremdsprache
fehlt (wenn
das Fach Englisch oder Deutsch
gewählt wurden)
bedingte Zulassungbis zum Ende des
4. Semesters
Deckblatt Ihres Abschlusszeugnisses
(Die Kopie Ihres Abschlusszeugnisses
muss alle Seiten umfassen, sonst
kann es nicht anerkannt werden.)
Immatrikulations-hindernisvor Ablauf der
Immatrikulationsfrist

Der ausgefüllte Auskunftsbogen über die Befreiung von Studiengebühren* (inklusive der dazugehörigen Belege) für internationale Studierende

!! Muss von allen Studierenden, die weder aus der Europäischen Union (EU) noch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) kommen eingereicht werden

vor Ablauf der
Immatrikulationsfrist

 

* Falls Ihr Herkunftsland nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört, müssen Sie den Auskunftsbogen einreichen. Wir sind verpflichtet, in jedem Fall zu prüfen, ob bei Ihnen Gründe für eine Befreiung von den Studiengebühren gegeben sind oder nich

 

 

Ja! Denn wenn Sie Unterlagen vergessen haben, vermerken wir das bei Ihrer Bewerbung im E-Portal und Sie haben die Möglichkeit, die Unterlagen noch fristgerecht nachzureichen. Kontrollieren Sie deshalb regelmäßig im E-Portal, ob bei Ihnen noch etwas fehlt.

Nachreichungen senden Sie bitte mit einer kurzen Information, um was es geht, an nachreichung(at)ph-karlsruhe.de.

 

 

Ja! Die Abgabe des Bewerbungsantrags läuft vollständig online ab. In dem Moment, in dem Sie den Antrag im E-Portal "abgeben", geht er automatisch elektronisch bei uns ein.

Weitere Erklärungen zu den einzelnen Angaben zum "Antragsfachstatus" finden Sie im E-Portal oberhalb der Übersicht über Ihre Bewerbung(en).

Am Ende des Bewerbungsverfahrens erhalten Sie im E-Portal einen Bescheid als PDF. Es gibt 3 verschiedene Bescheidarten:

  1. Zulassungsbescheid: Wir bieten Ihnen einen Studienplatz an. Wenn Sie ihn annehmen möchten, müssen sich noch bei uns immatrikulieren. Nur wenn Sie immatrikuliert sind, können Sie im kommenden Semester Ihr Studium bei uns beginnen.
     
  2. Ablehnungsbescheid: In der Regel haben wir mehr Bewerbungen als wir Studienplätze zur Verfügung haben. Deshalb führen wir Auswahlverfahren durch, in denen wir all Ihre Leistungen, die in das Auswahlverfahren eingehen, in Punkte umrechnen und darauf aufbauend eine Rangliste erstellen. Leider hatten Sie zu wenig Punkte, um Ihnen direkt einen Studienplatz anzubieten zu können.

    Sollte sich am Ende des sich anschließenden Immatrikulationsverfahrens herausstellen, dass Studienplätze frei bleiben, führen wir ein Nachrückverfahren durch. Falls so ein Nachrückverfahren stattfindet, nehmen Sie automatisch daran teil. Sollten Sie im Nachrückverfahren ein Studienplatz erhalten, erhalten Sie über das Bewerbungsportal einen Zulassungsbescheid. Sollten wir Ihnen keinen Studienplatz anbieten können, werden Sie nicht nochmals benachrichtigt. (In Ihrem Ablehnungsbescheid steht auch, auf welcher Position Sie stehen.) Bitte kontrollieren Sie regelmäßig im E-Portal, ob wir Ihnen vielleicht doch noch einen Zulassungsbescheid ausstellen konnten.
     
  3. Ausschlussbescheid: Sie haben Ihre Bewerbung zu spät abgegeben, die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt oder aber Ihre Bewerbung war inhaltlich nicht korrekt. Zum Beispiel weil Unterlagen gefehlt haben oder Sie nicht alle geforderten Unterlagen rechtzeitig hochgeladen bzw. per E-Mail nachgereicht haben. Als Folge waren Sie vom Verfahren ausgeschlossen. Ihre Bewerbung wurde bei der Studienplatzvergabe nicht berücksichtigt.

Sollte in Ihrem Bescheid stehen, dass Sie eine bedingte Zulassung erhalten haben, bedeutet das, dass Sie zunächst zum Studium zugelassen sind und sich bei uns immatrikulieren können.

Allerdings war Ihre Bewerbung nicht vollständig. Die fehlende(n) Unterlage(n) müssen Sie noch nachreichen. Bis wann das geschehen muss, steht in Ihrem Bescheid".

Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, dann können wir Ihnen im Moment leider keinen Studienplatz anbieten. Aber das kann sich noch ändern ...

Nach der ersten Bewerbungsphase erhalten alle Bewerber einen Bescheid. Diejenigen, die einen Zulassungsbescheid erhalten, müssen sich innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes immatrikulieren, um den angebotenen Studienplatz auch zu erhalten. Es gilt hier: Nur wer sich vollständig und rechtzeitig immatrikuliert, kann sein Studium bei uns beginnen. Sonst verfällt das Angebot.

Sollten nach Abschluss der Immatrikulationsphase Studienplätze freigeblieben sein, werden diese mit Hilfe eines Nachrückverfahrens neu vergeben. Deshalb haben alle, denen im ersten Durchgang kein Studienplatz angeboten werden konnte, einen Platz auf der Warteliste erhalten. Sollte ein Nachrückverfahren stattfinden, nehmen Sie automatisch daran teil. Wer auf diesem Weg ein Studienplatzangebot erhält, wird wieder über das E-Portal durch einen neuen Bescheid (diesmal: Zulassungsbescheid) informiert und erhält eine  Immatrikulationsfrist, bis zu der er sich vollständig immatrikulieren muss, um den Studienplatz anzunehmen.

Wichtig!! Je nachdem wie Sie sich beworben haben, haben Sie mehrere Rangplätze für ein eventuelles Nachrückverfahren erhalten: Sie erhalten einen Platz auf einer Wartliste für die allgemein zu vergebenden Plätze. Einen Platz erhalten Sie für die Vergabe von Studienplätzen nach Wartesemestern. Wenn Sie sich über einen Pool beworben haben, dann erhalten Sie noch einen Platz für ein Nachrückverfahren in diesem Pool.

 

Wichtig! Falls ein Losverfahren stattfindet und Sie sich darauf bewerben können, wird das auf der Website unserer Hochschule vorher veröffentlicht!
Bitte senden Sie uns nur dann Anträge für die Teilnahme am Losverfahren zu, wenn wir bekanntgegeben haben, dass ein Losverfahren stattfindet.

 

Da sich auf unsere zulassungsbeschränkten Studiengänge erfahrungsgemäß sehr viel mehr Studieninteressierte bewerben, als wir Studienplätze anbieten können, sind in der Regel bereits alle Studienplätze nach Ende des Bewerbungs- und dem Immatrikulationsverfahren vergeben. Sollten noch Plätze frei geblieben sein, kommt es zu einem Nachrückverfahren. An diesem Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber teil, die zunächst einen Ablehnungsbescheid mit dem Vermerk eines Nachrückplatzes erhalten haben.

Wenn es danach immer noch freie Plätze freigeben sollte, dann werden die noch freien Plätze über ein Losverfahren vergeben. Aufgrund der Beliebtheit der Studienplätze kommt das allerdings nur sehr selten vor.

 

Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I

Rechtsgrundlagen

Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I

Hochschulwechsel und Quereinstieg

Sie studieren bereits denselben oder einen inhaltlich sehr ähnlichen Studiengang  an einer anderen Hochschule und möchten gerne zu uns wechseln?  Oder Sie  studieren im Moment nur einen Teilbereich von dem, was Sie zukünftig bei uns studieren möchten? Beides ist möglich.

Wenn Sie bereits Leistungen erbracht haben, die wir anerkennen können, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Studium in einem höheren Fachsemester bei uns fortzusetzen, sodass Sie nicht wieder ganz von vorne beginnen müssen.

Diese Unterlagen benötigen Sie

Sie bewerben sich bei uns über unser E-Portal.  Während des Bewerbungsprozesses werden Sie aufgefordert, die  folgenden Unterlagen hochzuladen:

  1. Die Hochschulzugangsberechtigung - in der Regel Ihr Abiturzeugnis aber es gibt auch andere Zugangsmöglichkeiten.
  2. Eine aktuelle Leistungsübersicht
  3. Nachweise über bereits abgelegte Vor- und Zwischenprüfungen, falls sie in der Leistungsübersicht nicht aufgeführt sind.
  4. Eine Übersicht der im aktuellen Semester belegten Lehrveranstaltungen
  5. Den Nachweis über den durchgeführten Lehrerorientierungstest CCT
  6. Falls Sie bereits seit 3 Semestern in einen anderen Studiengang eingeschrieben sind: den Nachweis über das studiengangbezogene Beratungsgespräch für den geplanten Studiengangwechsel
  7. Ihre aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, falls Sie im laufenden Semester an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind.
  8. Ihre Exmatrikulationsbescheinigungen, aller bereits besuchten Hochschulen.
  9. Bei Bewerbungen auf die Fächer Musik und Sport: den Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung.
  10. Bei Bewerbungen auf das Fach Musik: ein Motivationsschreiben, mit dem Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen.
  11. Bei Bewerbungen auf das Fach Deutsch: Den Nachweis über Kenntnisse des Englischen und einer weiteren Fremdsprache.
  12. Bei Bewerbungen auf das Fach Englisch: Den Nachweis über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des GER und Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache.
  13. Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern: Der Nachweis über die für das Studium notwendigen deutschen Sprachkenntnisse
  14. Sollte es besondere Gründe geben, aus denen es wichtig ist, dass Sie Ihr Studium in Karlsruhe fortführen, dann legen Sie uns die Gründe bitte schriftlich dar und laden diese Begründung zusammen mit entsprechenden Nachweisen im Bewerbungsportal hoch. (§5 Absatz 4 der Auswahlssatzung für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung in den höheren Fachsemestern)

Lassen Sie sich Ihre bisherigen Leistungen anrechnen

Nach Ihrer Immatrikulation bei uns müssen Sie sich Ihre bisherigen Leistungen noch anerkennen/anrechnen lassen. Die Anrechnungen sind für Ihre spätere Prüfungsanmeldung wichtig. Informationen dazu finden Sie auf den internen Seiten des Prüfungsamts.

Häufige Fragen

Wenn Sie bereits seit 3 Semestern in einen grundständigen* Studiengang (z.B. Bachelorstudiengänge) eingeschrieben sind und nun Ihren Studiengang wechseln möchten, müssen Sie sich hinsichtlich des gewünschten Studiengangwechsels beraten lassen.

Die Beratungen für Lehramtsstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe werden von unserem Studienberater durchgeführt. Bitte vereinbaren Sie über unser Studien-Service-Zentrum einen Beratungstermin.  Nach der Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie dann bei Ihrer Bewerbung einreichen können.

Für einen Wechsel in Kindheitspädagogik wenden Sie sich bitte an Dr. Julia Staiger-Engel.

Für einen Wechsel in Sport-Gesundheit-Freizeitbildung wenden Sie sich bitte an Rosa-Maria Gressel.

Bitte bringen Sie zu dem Beratungsgespräch das Formular für studiengangbezogene Beratungsgespräch mit.

Am besten ist es, wenn Sie den Nachweis bereits während Ihrer Bewerbung im E-Portal hochladen. Sie können diese Bescheinigung jedoch bis zum Ende der Immatrikulationsfrist nachreichen. Liegt sie bis dahin nicht vor, können Sie nicht immatrikuliert werden.

* "Grundständige Studiengänge?" sind alle Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen. Das sind neben Bachelorstudiengängen auch alle Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge.

 

Ja. Eine Bewerbung in ein höheres Fachsemester ist ab dem 2. Fachsemester bis höchstens zum vorletzten Fachsemester der Regelstudienzeit möglich. Wenn Ihr Studiengang beispielsweise eine Regelstudienzeit von 6 Semestern vorsieht, dann können Sie sich höchstens auf das 5. Fachsemester bewerben.

 

Nein. Ob wir Ihnen einen Studienplatz anbieten können, hängt davon ab, ob wir in dem gewünschten Studiengang und -semester freie Studienplätze haben.

 

Ob Studienplätze freigeworden sind, die wir vergeben können, wissen wir erst, nachdem die Rückmeldefrist - inklusive Mahnfrist - abgelaufen ist.

In der Regel erhalten Sie Ihren Zulassungsbescheid für das Sommersemester Ende Februar/Anfang März und für das Wintersemester Ende Juli/Anfang August.

Rechtsgrundlagen

Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I

Zweitstudium

Wenn Sie in Deutschland bereits ein grundständiges Studium (zum Beispiel Bachelorstudium) abgeschlossen haben und sich in einen Bachelorstudiengang einschreiben, dann ist es ein Zweitstudium. Gleiches gilt, wenn Sie bereits einen Masterstudiengang abgeschlossen haben und einen weiteren Masterstudiengang studieren.

Diese Unterlagen benötigen Sie:

Sie bewerben Sie sich bei uns über unser E-Portal. Während des Bewerbungsprozesses werden Sie aufgefordert, die folgenden Unterlagen hochzuladen:

  1. Ihre Hochschulzulassungsberechtigung
  2. Das Abschlusszeugnis Ihres ersten Studiums, auf dem die Abschlussnote vermerkt ist.
  3. Ein Motivationsschreiben, aus dem hervorgeht, aus welchen Gründen Sie ein Zweitstudium in dem gewählten Studiengang anstreben. (Zur Berechnung der Messzahl)
  4. Die Bestätigung, dass Sie den Lehrerorientierungstest durchgeführt haben.
  5. Bei Bewerbungen auf die Fächer Kunst, oder Sport als Fach wählen: den Nachweis über die bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Befreiung davon.
  6. Bei Bewerbungen auf das Fach Musik: ein Motivationsschreiben, mit dem Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen.
  7. Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern: Der Nachweis über die für das Studium notwendigen deutschen Sprachkenntnisse.

Wie werden die Studienplätze vergeben?

In der  Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) ist das Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge geregelt. Hier ist unter anderem festgelegt, dass es für bestimmte Bewerbergruppen gesonderte Zugänge zu Studienplätzen gibt.

Die Quote für Zweitstudienbewerber für Bachelorstudiengänge liegt bei 2 %.

Die Studienplätze innerhalb dieser 2 % werden nach einer Messzahl vergeben. Diese Messzahl setzt sich zusammen aus der Note Ihres schon abgeschlossenen Studiums und den Punkten, die Sie aufgrund Ihres Motivationsschreibens erhalten.

Wie wird die Messzahl berechnet?

1. Punkte für die Abschlussnote Ihres Studiums:

Noten ausgezeichnet und sehr gut4 Punkte
Noten gut und voll befriedigend3 Punkte
Note befriedigend2 Punkte
Note ausreichend1 Punkt
Note nicht nachgewiesen1 Punkt

 

2. Ihr Motivationsschreiben:

Ihr Motivationsschreiben gibt uns Aufschluss darüber, warum Sie ein Zweitstudium beginnen möchten. Nachfolgend ist die Punktevergabe dafür aufgeführt:

Fallgruppe 19 Punkte               

Zwingende berufliche Gründe

Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

Fallgruppe ­27 bis 11 Punkte                      

Wissenschaftliche Gründe

Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Liegen diese Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen die Bewerberin bzw. der Bewerber bisher erbracht hat und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.

Fallgruppe 37 Punkte

Besondere berufliche Gründe

Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation der Bewerberin bzw. des Bewerbers dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.

Fallgruppe 44 Punkte

Sonstige berufliche Gründe

Obwohl das Zweitstudium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich.

Fallgruppe 51 Punkt

Sonstige Gründe

Wer nach einer Familienphase (bitte Geburtsurkunde vorlegen), die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe oder Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.

 

Gebühren für ein Zweitstudium

In Baden-Württemberg ist das erste Studium für jeden Studieninteressierten (und -berechtigten) kostenfrei. Für ein weiteres Studium fallen jedoch Zweitstudiengebühren an. Der Betrag liegt bei 650 Euro pro Semester und ist zusätzlich zu dem Semesterbeitrag zu bezahlen.

Häufige Fragen

Ihr Studium gilt als abgeschlossen, sobald Sie Ihr Abschlusszeugnis ausgehändigt bekommen bzw. es für Sie zur Abholung bereitgestellt wird.

Nein. Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung Ihren Studiengang noch nicht vollständig abgeschlossen haben, bewerben Sie sich in dem von Ihnen gewünschten Studiengang bei uns auf ein Erststudium.

Sobald Sie dann das Abschlusszeugnis Ihres ersten Studiums erhalten haben, müssen Sie es bei uns einreichen. Es wird dann im Einzelfall geprüft, ab welchem Zeitpunkt Sie die entsprechenden Studiengebühren bezahlen müssen. Sollten Sie es verspätet einreichen, müssten Sie alle Studiengebühren nachzahlen, die seit Erreichen Ihres Studienabschlusses angefallen sind.

Zu den grundständigen Studiengängen zählen alle Bachelor-, Staatsexamens-, Diplom- und Magisterstudiengänge. Wenn Sie einen dieser Studiengänge abgeschlossen haben und einen Bachelorstudiengang neu belegen, ist es ein Zweitstudium. Wenn Sie ein Masterstudium beginnen, ein Erststudium.

Falls Sie Ihr erstes Studium abschließen, bevor das neue Semester - Ihr erstes Fachsemester im neuen Studiengang - begonnen hat, dann bezahlen Sie ab dem 1. Semester Studiengebühren. Sollten Sie Ihr Studium erst abschließen, wenn das neue Studium bereits begonnen hat, dann zahlen Sie in der Regel erst ab dem 2. Semester Studiengebühren. Diese Fälle werden aber im Einzelfall geprüft.

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, uns den Abschluss Ihres ersten Studiums mitzuteilen und uns eine Kopie Ihres Bachelorstudienganges zukommen zu lassen, sobald Sie es erhalten haben. Bei verspätet eingereichten Studienabschlüssen sind alle Studiengebühren nachzuzahlen, die seit Ihrem Studienabschluss angefallen sind.

Rechtsgrundlagen

Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I

Hinweise zum E-Portal

Ihre Bewerbung erfolgt online über unser E-Portal. Zunächst müssen Sie sich registrieren. Daraufhin bekommen Sie eine E-Mail zugesandt, mit der Sie Ihren Bewerberzugang aktivieren.

Anschließend können Sie sich im Portal anmelden und mit der Online-Bewerbung beginnen. Während des Bewerbungsprozesses laden Sie alle Unterlagen hoch, die wir von Ihnen benötigen. Als letzten Schritt geben Sie Ihren Antrag elektronisch im E-Portal ab.

Schauen Sie regelmäßig im E-Portal, ob es Neues für Sie gibt!

Es lohnt sich, regelmäßig den Stand Ihrer Bewerbungen zu überprüfen. So erfahren Sie rechtzeitig, ob uns wichtige Dokumente von Ihnen fehlen oder wir Rückfragen in Bezug auf Ihre Bewerbung haben. Auch die Bescheide werden Ihnen dort bereitgestellt.

So bewerben Sie sich über das E-Portal:

  • Einen Bewerbungsantrag erstellen:
    Nach Ihrer Anmeldung im E-Portal gehen Sie zu "Zu meiner Bewerbung" und klicken Sie auf "Bewerbungsantrag hinzufügen". Im Folgenden werden Sie detailliert durch den Bewerbungsprozess geführt. Wenn Sie den Antrag fertiggestellt haben, gehen Sie auf "Antrag abgeben".
  • Unterbrechen der Bewerbung:
    Solange Sie Ihren Antrag nicht abgegeben haben ("Antrag abgeben"), können Sie die Bearbeitung des Antrags jederzeit unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.
  • Bewerbung abgeben:
    Nachdem Sie alle erforderlichen Angaben gemacht und die benötigten Unterlagen hochgeladen haben, gehen Sie auf "Antrag abgeben". Der Status im E-Portal ändert sich dann sofort auf "elektronisch eingegangen". Daran erkennen Sie, dass Sie den Antrag erfolgreich abgegeben haben.
  • Anträge nachträglich ändern:
    Solange sich Ihr Antrag noch im Status "elektronisch eingegangen" befindet, können Sie ihn zurückziehen und weiterbearbeiten. Denken Sie jedoch unbedingt daran, ihn nach der Bearbeitung wieder elektronisch abzugeben. Denn zurückgezogene, nicht wieder abgegebene Anträge sind von der Teilnahme am Zulassungsverfahren ausgeschlossen.

    Sobald Ihr Antrag auf "gültig" oder "vorläufig ausgeschlossen" steht, können Sie ihn nicht mehr selbst ändern. Im Portalhaben wir für Sie vermerkt, ob noch etwasfehlt und wie Sie es einreichen können. Vor allem falls Sie vorläufig ausgeschlossen wurden und Fragen dazu haben: Rufen Sie uns gerne (frühzeitig) an und fragen Sie bei uns nach.

 

Häufige Fragen

Oft hilft es schon, wenn Sie den Browser wechseln. Oder vom Handy auf ein Notebook beziehungsweise Rechner:

Bitte probieren Sie es zunächst mit diesen Browsern:

- Google Chrome
- Microsoft Edge
- Mozilla Firefox

Häufig liegt es auch daran, dass  nicht die neueste Version des  Browsers genutzt wird. In dem Fall hilft es, den Browser zu aktualisieren.

Sollte das nicht helfen, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Studienabteilung. Machen Sie das so früh wie möglich – auf jeden Fall aber vor Ablauf der Bewerbungsfrist!

Die Angabe aller Ihrer Vornamen - sowie es in Ihrem Personalausweis steht - ist wichtig für Ihr Abschlusszeugnis. Denn nach den Angaben, die Sie hier machen, werden die Zeugnisse erstellt.

Sollten Sie erst nachdem Ihr Zeugnis fertiggestellt ist, feststellen, dass Ihr Name nicht vollständig und korrekt angegeben wird, können wir Ihnen nur gegen eine Gebühr ein neues - korrigiertes Zeugnis - austellen.
 

Was gehört in welche Felder?
Vorname:
Das ist der Vorname, mit dem Sie angesprochen werden. Er wird in Ihrem Studierendenalltag verwendet werden.
Alle Vornamen: Alle Vornamen, die auch in Ihrem Ausweis stehen. Diese Angabe ist wichtig, damit Ihr Abschlusszeugnis später korrekt ausgedruckt wird.

Unter den Anmeldeboxen im Bewerbungsportal ( E-Portal ) rechts oben in der Ecke können Sie auf "Zugangsdaten vergessen" klicken.

Sie erhalten dann per Mail einen Link, über den Sie sich ein neues Passwort einrichten können.

Auf der Startseite des  E-Portals finden Sie auf der rechten Seite Angaben zu "Kontakt und Hilfe".

Bitte achten Sie  darauf, dass Sie uns nur Dokumente als PDF hochladen. Die maximale Größe liegt bei 2,5 MB pro Dokument.

Form: Bitte achten Sie darauf, dass das Dokument vollständig und an allen Stellen gut leserlich erfasst wird. Ideal wäre  "wie kopiert".

Wichtig! Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie Dokumente in PDFs umwandeln und kein Scangerät zur Verfügung haben: Die meisten Handys können inzwischen scannen. In den Stores finden Sie zahlreiche APPs, die zum Scannen und anschließenden Umwandeln in in PDFs geeignet sind. Auch im Internet gibt es zahlreiche - häufig kostenfreie - Möglichkeiten, vorhandene Dokumente in PDFs umzuwandeln.

Ja. Sie bewerben sich bei uns, in dem Sie im E-Portal einen Bewerbungsantrag stellen. Nachdem Sie alle Angaben gemacht und alle Dokumente hochgeladen haben, geben Sie im E-Portal den Antrag ab. Als Bestätigung für Sie, dass wir den Antrag erhalten haben, bekommen Sie im E-Portal die Rückmeldung, der Antrag sei "elektronisch eingegangen".

Weitere Erklärungen zu den einzelnen Angaben zum "Antragsfachstatus" finden Sie im E-Portal.

Das können Sie am Antragsstatus im E-Portal sehen. Wenn dort "elektronisch eingegangen" steht, dann haben wir ihre Bewerbungsunterlagen erhalten.

 

So lange sich Ihr abgegebener Antrag im Status "elektronisch eingegangen" befindet, können Sie ihn noch zurückziehen und im zurückgezogenen Status bearbeiten. Danach müssen Sie ihn erneut im E-Portal abgeben, um am Zulassungsverfahren für die Studienplätze teilzunehmen.

Wenn sich Ihr Antrag in einem anderen Status befindet,  dann können Sie Ihren Antrag nicht mehr selbst ändern. Schicken Sie uns das Dokument als PDF  (max. 2,5 MB) an nachreichung@ph-karlsruhe.de. Wir fügen es dann bei Ihrer Bewerbung ein. Nennen Sie dazu bitte Ihren Namen und Ihre Bewerbernummer und schreiben Sie uns eine kleine Notiz dazu, worum es geht.

 

 

 

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie Dokumente in PDFs umwandeln und kein Scangerät zur Verfügung haben: Die meisten Handys können inzwischen scannen. In den Stores finden Sie zahlreiche APPs, die zum Scannen und anschließenden Umwandeln in in PDFs geeignet sind. Auch im Internet finden sich zahlreiche - häufig kostenfreie - Möglichkeiten, vorhandene Dokumente in PDFs umzuwandeln.

Sollte Ihr Dokument bereits digitalisiert sein, dann finden sich auch im Internet zahlreiche - häufig kostenfreie - Möglichkeiten, diese Dokumente in PDFs umzwandeln. Die gleichen Programme bieten in der Regel auch Möglichkeiten an, um vorhandene Dokumente zu verkleinern (komprimieren).

Besondere Bewerbungssituationen

Immatrikulieren

Nachdem Sie einen Zulassungsbescheid von uns erhalten haben, müssen Sie sich abschließend noch bei uns fristgerecht immatrikulieren, um Ihr Studium bei uns beginnen zu können.

Möchten Sie mit uns persönlich sprechen?

 Studien-Service-Zentrum
Studien-Service-Zentrum
Erste Anlaufstelle
Raum 3.118
Öffnungszeiten
Montags bis Mittwochs 09:00 – 15:00 Uhr
Donnerstags 09:00 – 17:00 Uhr
Freitags 09:00 – 12:00 Uhr
Letzte Änderung: 24.04.2024
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