Gesetzesänderungen (nicht nur) zur Unterstützung studierender Eltern - Kinderbonus und Entlastung für Alleinerziehende

Besondere Härten beim Studieren unter Pandemie-Bedingungen sollen durch die Verlängerung der Regelstudienzeit abgefedert werden. Neue Steuererleichterungen im 2. Corona-Steuerhilfspaket für Familien

Ein Kind läuft auf auf dem PH Campus einen Seil. Es wird von einer erwachsenen Person unterstützt.

Am 29.06.2020 haben der Bundestag wie auch nachfolgend der Bundesrat zahlreichen Steuererleichterungen im 2. Corona-Steuerhilfspaket zugestimmt.

Kinderbonus

Um Familien in der Corona-Krise zu entlasten, erhalten diese für jedes Kind, für das im Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, einen Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro, ausgezahlt in 2 Raten – einmalig 200 Euro im Monat September und einmalig 100 im Monat Oktober. Ein Anspruch in Höhe von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Hierfür wird § 6 des Bundeskindergeldgesetzes angepasst.

Der Kinderbonus wird versteuert, jedoch nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Dies bedeutet laut Presseerklärung des BMFSFJ vom 12.06.2020, dass die 300 Euro nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Entlastung für Alleinerziehende

Um der besonderen Situation von Alleinerziehenden Rechnung zu tragen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, geregelt im § 24 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll schon am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Verlängerung der Regelstudienzeit

Damit die Studierenden im Sommersemester 2020 durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie keine Nachteile erfahren, wird die individuelle Regelstudienzeit einmalig um ein Semester verlängert. Damit wird zugleich die Förderhöchstdauer für BAföG um ein Semester erhöht. Weitere Informationen gibt es auf der Seiten des Landes Baden-Württemberg.

Die Servicestelle Familienfreundliches Studium hat die gesetzlichen Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie zusammengefasst, die im Bereich Familienfreundliches Studium relevant sein können. Aber auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern sind die Informationen interessant.

Anpassung beim Elterngeld

Das Bundesfamilienministerium hat Anpassungen beim Elterngeldauf den Weg gebracht, damit (werdenden) Eltern keine Nachteile beim Elterngeld entstehen. Das Gesetz wurde im Mai 2020 verabschiedet. Die Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.

Im Wesentlichen betreffen die Anpassungen die folgenden 3 Aspekte:

  • Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind und an ihrem Arbeitsplatz dringend gebraucht werden, können ihren Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufschieben. Die Elterngeldmonate dürfen von ihnen auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes genommen werden, spätestens zum Juni 2021. Die aufgeschobenen Monate reduzieren bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.
  •  Ebenso sollen Eltern den Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen – nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger als geplant arbeiten. Die vier ElterngeldPlus-Monate im Rahmen des Partnerschaftsbonus entfallen nicht bzw. müssen nicht zurückgezahlt werden.
  • Während des Bezugs von Elterngeld reduzieren Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, die Eltern aufgrund der Corona-Pandemie erhalten, nicht die Höhe des Elterngeldes. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern die Ersatzleistungsbezugsmonate im Bemessungszeitraum ausnehmen.

Was die Änderungen im Einzelfall bedeuten, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums.

Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Seit dem 30.03.2020 haben erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder behinderten Kindern nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall, wenn dieser allein darauf beruht, dass sie infolge der behördlichen Schließung der Kita oder Schule ihre Kinder selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können.

Die Entschädigung beträgt 67 % des monatlichen Nettoverdienstes, höchstens jedoch 2.016,00 € monatlich für einen vollen Monat. Auch geringfügig Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten. Die Auszahlung übernimmt für Arbeitnehmer/ -innen der/ die Arbeitgeber/ -in, der/ die einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen kann.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht:

- wenn es eine andere zumutbare Betreuung für das Kind/ die Kinder gibt. Dabei sind der andere Elternteil, volljährige Geschwister, die Möglichkeit einer Notbetreuung, Freunde oder Verwandte zu berücksichtigen. Menschen, die einer Risikogruppe angehören, können nicht für die Betreuung herangezogen werden.

- wenn Sie selbst oder das andere Elternteil im Homeoffice arbeiten, ebenso wenn die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit reduziert ist.

- wenn noch Zeitguthaben und Vorjahresurlaubsansprüche bestehen. Der Urlaub des laufenden Jahres ist nicht heranzuziehen.

- für Verdienstausfälle, die während der landesrechtlich festgelegten Schulferien entstehen.

Der Bundestag hat am 28.05.2020 einen Gesetzentwurf beschlossen, nachdem die Höchstdauer des Entschädigungsanspruches von bisher sechs Wochen auf bis zu insgesamt 20 Wochen erhöht werden soll. Dabei sollen jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter zur Verfügung stehen, Alleinerziehende sollen die Lohnfortzahlung für 20 Wochen bekommen können.

Die Regelung soll rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft treten und bis zum 31.12.2020 gültig sein. Der Bundesrat muss nun noch seine Zustimmung geben.

Lotse für Corona-Hilfen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Das BMAS stellt eine schematische Übersicht zur Verfügung, die eine Orientierung über Hilfen gibt, die während der Corona-Krise bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Ebenso wird in dem Lotsen auf die Institutionen verlinkt, bei denen diese Leistungen zu beantragen sind.